Mediation im Zivilprozess

Rechtsfälle kosten Zeit, Geld und Nerven. Dabei gibt es eine vielversprechende Alternative zur Konfliktbearbeitung und -lösung: die Mediation.

Die wachsende Bedeutung dieser Methode und ihre Vorteile haben dazu geführt, dass sie in der seit 2011 gültigen neuen Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich verankert worden ist: Anstelle des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, das einem Gerichtsverfahren vorausgeht, können die zerstrittenen Parteien eine Mediation durchführen. Darüber hinaus kann auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens jederzeit entweder vom Richter eine Mediation empfohlen werden oder von den Parteien beantragt werden. Haben die Parteien die Empfehlung des Gerichts zur Mediation angenommen oder liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien für eine Mediation vor, so muss der Richter das Gerichtsverfahren zwingend sistieren. Die Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien. Gerichte können die Parteien zwar unterstützen, beispielsweise mit einer Liste von geeigneten Mediatorinnen und Mediatoren. Sie können aber keine Vorschriften machen über die konkrete Ausgestaltung der Mediation und sie haben keinerlei Weisungsrecht. Wichtig ist aber: Eine Mediation ist und bleibt jederzeit freiwillig. Niemand kann zu einer Mediation gezwungen werden.

Am besten ist jedoch, man lässt es erst gar nicht zu gerichtlichen Schritten kommen, sondern entscheidet sich im Konfliktfall frühzeitig und aus eigenem Antrieb für eine Mediation.

Mit der neuen ZPO können die Parteien anstelle des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichter oder einer Friedensrichterin eine Mediation durchführen. Sie können auch noch während des Gerichtsverfahrens jederzeit eine Mediation beantragen. Es müssen jedoch alle Parteien einverstanden sein.